Informationen zu
Vollmachten + Patientenverfügung


Gibt es keine Patientenverfügung und insbesondere keine Vorsorgevollmacht, muss ein Gericht einen Betreuer bestellen – das kann, aber muss kein naher Verwandter des Patienten sein.

Sorgen Sie rechtzeitig vor. Damit gehen Sie sicher, dass Ihr Wille auch dann beachtet wird, wenn Sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder einer Behinderung zu einer Willensbildung vorübergehend oder anhaltend nicht mehr in der Lage sind.

Sie können mit einer Vorsorgemappe wichtige Informationen festhalten und weitergeben, damit Ihnen bei Bedarf schnell und sachgerecht nach Ihren Vorstellungen geholfen werden kann.

Vollmacht: Eine mir vertraute Person soll mich durch eine Vollmacht uneingeschränkt vertreten. Es soll keine gerichtliche Betreuungsverfügung für mich geben. Sie legen selbst fest, wer für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Belange regeln kann. Mit einer Vollmacht wird eine gesetzliche Betreuung vermieden. Die Vertrauensperson sollte ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen und mit ihrem Lebensumfeld vertraut sein.

Eine Generalvollmacht ist für Immobiliengeschäfte notwendig (wirkt dann wie ein Eintrag im Grundbuch) Sie bevollmächtigen eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl, ohne Einschränkungen über alle Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Generalvollmacht muss bei einem Notar oder Rechtsanwalt beurkundet werden.

Es ist zu beachten, dass in einer Standard-Generalvollmacht die Bestattungsform, die mögliche Auswahl von Pflegeheimen und die Beantwortung der Frage nach einer Organspende sowie sie dazugehörigen Kosten nicht geregelt sind. Auf jeden Fall ist eine Patientenverfügung als Ergänzung zur Generalvollmacht dringend zu empfehlen und in der Generalvollmacht auf sie zu verweisen.

Betreuungsverfügung: Liegt keine Vollmacht vor, bestellt im Notfall das Gericht einen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. Die Betreuungsverfügung muss aber dem Betreuungsgericht übermittelt werden, damit diese umgesetzt werden kann.

 

In diesem Dokument schlagen Sie dem Gericht eine von Ihnen bestimmte Person als Betreuer vor. Dieser unterliegt in seinen Handlungen erheblichen Einschränkungen, da er durch den Hoheitsakt der gerichtlichen Bestellung zum Vertreter einer anderen Person berufen worden ist. Das trifft auch zu, wenn es sich um einen Angehörigen handelt. Er wird durch das Betreuungsgericht überwacht und benötigt für bestimmte Rechtsgeschäfte eine gerichtliche Genehmigung.

Sie können auch bestimmen, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. Eine Betreuungsverfügung ist besonders sinnvoll, wenn keine Vollmacht vorliegt. Das Dokument sollte rechtzeitig und im Vollbesitz der geistigen Kräfte aufgesetzt werden, es wird aber erst wirksam bei Eintreten des Pflegefalls.

Unterschreiben Sie die Verfügung vor Zeugen und versehen Sie sie mit der Angabe von Ort und Datum. Um klar auszudrücken, dass Ihr Wunsch noch Geltung hat, können Sie die Betreuungsverfügung alle zwei Jahre erneut unterzeichnen.

Ein Testament verfassen: Streit vermeiden: Nur wer rechtzeitig ein Testament macht, kann sicherstellen, dass sein Vermögen eines Tages an diejenigen geht, die er sich selbst als seine Erben wünscht. Ein Testament erspart den Erbschein, der oft ebenso teuer ist wie ein notarielles Testament. Gleichzeitig können dadurch meistens Erbengemeinschaften vermieden werden, was die nachfolgenden Entscheidungen wesentlich erleichtert.  

Die Eheleute haben keinen Ehevertrag geschlossen und lebten deshalb in einer Zugewinngemeinschaft.

Es gibt kein Testament, auch kein gemeinsames Berliner Testament.

Ehefrau erbt nach Gesetz die Hälfte, Kind A und Kind B je ein Viertel.

Ist die Ehe kinderlos geblieben, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses.

„Es ist ein sehr gutes und beruhigendes Gefühl, vorgesorgt zu haben und somit für die unterschiedlichsten Lebenssituationen besser gerüstet und vorbereitet zu sein.“